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Fachgutachten

€ 2.280,00

Feststellung der individuellen Befähigung (§ 19 GewO 1994)

Die Feststellung der individuellen Befähigung gemäß § 19 GewO 1994 erfolgt auf Grundlage einer fachlichen Beurteilung und umfasst in der Regel ein Fachgespräch sowie eine praktische Arbeitsprobe. Ziel ist die Beurteilung, ob die für die beantragte (eingeschränkte) Gewerbeberechtigung – oder bei einem nicht bestandenen Modul der Befähigungsprüfung – erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen vorliegen.

Das Ergebnis wird in einem schriftlichen Fachgutachten dokumentiert und dient der Behörde als Entscheidungshilfe im gewerberechtlichen Verfahren.

Was ist die eingeschränkte Gewerbeberechtigung?

Eine eingeschränkte Gewerbeberechtigung ermöglicht es Ihnen, einen klar definierten Teilbereich eines reglementierten Gewerbes – etwa Kosmetik, Fußpflege oder Massage – selbstständig und rechtskonform auszuüben. Sie müssen dabei nicht das gesamte Gewerbe abdecken, sondern nur jene Tätigkeiten anbieten, in denen Sie nachweislich über die erforderlichen Kenntnisse und praktische Erfahrung verfügen. Die eingeschränkte Gewerbeberechtigung wird auf Basis der Feststellung der individuellen Befähigun gemäß § 19 GewO 1994 erteilt. Dafür ist ein fachliches Gutachten erforderlich, das Ihre beruflichen Fähigkeiten und Kompetenzen objektiv bestätigt.

 

Rechtskonforme Prüfung & persönliche Antragshilfe
Sie können die Voraussetzungen für Ihr Gewerbe nicht vollständig nachweisen? FKM-Gutachter prüft Ihre Unterlagen, erstellt ein fachliches Gutachten und unterstützt Sie österreichweit beim Antrag auf Feststellung einer eingeschränkten Gewerbeberechtigung – klar, rechtskonform und persönlich begleitet.

Wann ist eine eingeschränkte Gewerbeberechtigung möglich und sinnvoll?

Eine eingeschränkte Gewerbeberechtigung ist besonders dann sinnvoll, wenn Sie in den Bereichen Fußpflege, Kosmetik oder Massage nicht das gesamte Leistungsspektrum anbieten möchten, sondern sich auf bestimmte Tätigkeiten oder Spezialgebiete konzentrieren wollen.

Das trifft insbesondere auf Sie zu, wenn:

  • Sie nur einzelne Leistungen ausüben möchten (z. B. klassische Gesichtsbehandlungen, apparative Kosmetik, kosmetische Fußpflege oder klassische Ganzkörpermassage)
  • Sie ein oder mehrere Module der Befähigungsprüfung nicht absolviert oder nicht bestanden haben
  • Sie bereits Berufspraxis oder Ausbildungen im In- oder Ausland mitbringen, die bisher nicht vollständig anerkannt wurden
Artikelnummer: 2026_DP_Kos_LG-27 Kategorie: Uncategorized
Beschreibung

Feststellung der individuellen Befähigung (§ 19 GewO 1994)

Die Feststellung der individuellen Befähigung gemäß § 19 GewO 1994 erfolgt auf Grundlage einer fachlichen Beurteilung und umfasst in der Regel ein Fachgespräch sowie eine praktische Arbeitsprobe. Ziel ist die Beurteilung, ob die für die beantragte (eingeschränkte) Gewerbeberechtigung – oder bei einem nicht bestandenen Modul der Befähigungsprüfung – erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen vorliegen.

Das Ergebnis wird in einem schriftlichen Fachgutachten dokumentiert und dient der Behörde als Entscheidungshilfe im gewerberechtlichen Verfahren.

Was ist die eingeschränkte Gewerbeberechtigung?

Eine eingeschränkte Gewerbeberechtigung ermöglicht es Ihnen, einen klar definierten Teilbereich eines reglementierten Gewerbes – etwa Kosmetik, Fußpflege oder Massage – selbstständig und rechtskonform auszuüben. Sie müssen dabei nicht das gesamte Gewerbe abdecken, sondern nur jene Tätigkeiten anbieten, in denen Sie nachweislich über die erforderlichen Kenntnisse und praktische Erfahrung verfügen. Die eingeschränkte Gewerbeberechtigung wird auf Basis der Feststellung der individuellen Befähigun gemäß § 19 GewO 1994 erteilt. Dafür ist ein fachliches Gutachten erforderlich, das Ihre beruflichen Fähigkeiten und Kompetenzen objektiv bestätigt.

 

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Sie können die Voraussetzungen für Ihr Gewerbe nicht vollständig nachweisen? FKM-Gutachter prüft Ihre Unterlagen, erstellt ein fachliches Gutachten und unterstützt Sie österreichweit beim Antrag auf Feststellung einer eingeschränkten Gewerbeberechtigung – klar, rechtskonform und persönlich begleitet.

Wann ist eine eingeschränkte Gewerbeberechtigung möglich und sinnvoll?

Eine eingeschränkte Gewerbeberechtigung ist besonders dann sinnvoll, wenn Sie in den Bereichen Fußpflege, Kosmetik oder Massage nicht das gesamte Leistungsspektrum anbieten möchten, sondern sich auf bestimmte Tätigkeiten oder Spezialgebiete konzentrieren wollen.

Das trifft insbesondere auf Sie zu, wenn:

  • Sie nur einzelne Leistungen ausüben möchten (z. B. klassische Gesichtsbehandlungen, apparative Kosmetik, kosmetische Fußpflege oder klassische Ganzkörpermassage)
  • Sie ein oder mehrere Module der Befähigungsprüfung nicht absolviert oder nicht bestanden haben
  • Sie bereits Berufspraxis oder Ausbildungen im In- oder Ausland mitbringen, die bisher nicht vollständig anerkannt wurden

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